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Ratgeber

Kündigungsfrist berechnen: So findest du deinen letzten möglichen Tag

Zugang zählt, nicht Absendung: Wie du mit §§ 187, 188 BGB rückwärts vom Vertragsende rechnest, welcher Tag wirklich der letzte ist — und wie viel Puffer sinnvoll ist.

Stand: 7.7.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Der wichtigste Grundsatz: Zugang zählt, nicht Absendung

Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Anbieter zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB) — also so in seinen Machtbereich gelangt, dass er sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Der Poststempel oder der Klick auf „Senden" reicht nicht: Liegt der Brief erst nach dem Stichtag im Briefkasten des Anbieters, ist die Frist verpasst.

Praktisch heißt das: Ein Brief braucht üblicherweise ein bis drei Werktage. Wer am letzten Tag der Frist erst zur Post geht, riskiert die Verspätung — und trägt im Streit die Beweislast dafür, dass die Kündigung rechtzeitig angekommen ist. Deshalb gehören Fristende und Versandtag nie auf denselben Tag.

So rechnest du die Frist: rückwärts vom Vertragsende

Kündigungsfristen werden vom Vertragsende aus rückwärts gerechnet. Die Rechenregeln liefern §§ 187, 188 BGB — verständlich übersetzt: Bei einer Frist von „drei Monaten zum Vertragsende" ziehst du vom Vertragsende drei Monate ab; die Kündigung muss vor Beginn dieser Frist zugegangen sein.

Beispiel: Vertragsende 31.12., Kündigungsfrist drei Monate. Drei Monate vor dem 31.12. beginnt die Frist am 01.10. — die Kündigung muss also spätestens am 30.09. beim Anbieter zugegangen sein. Bei „einem Monat zum Monatsende" und gewünschtem Ende zum 31.08. entsprechend: Zugang bis 31.07.

Endet die Frist auf einen Tag, den es im Zielmonat nicht gibt (etwa den 31. in einem 30-Tage-Monat), gilt der letzte Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB). Wichtig für den Zugang selbst: Ob der letzte mögliche Tag ein Sonntag oder Feiertag ist, ändert am Zugangserfordernis nichts — der Brief muss vorher da sein, also im Zweifel noch früher losschicken.

Sonderfälle: Monatsende, Laufzeitende, TKG-Monatsfrist

Nicht jede Frist bezieht sich auf das Vertragsende: Viele Verträge sind „mit einem Monat Frist zum Monatsende" kündbar — dann zählt das Ende des Kalendermonats, nicht das Laufzeitjahr. Welcher Bezugspunkt gilt, steht im Vertrag bzw. in den AGB; im Zweifel den Anbieter nach dem konkreten letzten Kündigungstag fragen und die Antwort schriftlich geben lassen.

Handy- und Internetverträge sind nach der Erstlaufzeit monatlich mit einer Frist von einem Monat kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG) — hier gibt es kein festes Jahresende mehr, die Kündigung wirkt einen Monat nach Zugang. Ähnlich laufen Verträge, die unter § 309 Nr. 9 BGB fallen (Abschluss ab März 2022), nach der Erstlaufzeit unbefristet mit höchstens einem Monat Frist weiter.

Wer sein genaues Vertragsende nicht kennt, kündigt „zum nächstmöglichen Zeitpunkt" und bittet um schriftliche Bestätigung des Enddatums — so wahrt die Kündigung die Frist unabhängig davon, welcher Stichtag tatsächlich gilt. Genau so ist unsere kostenlose Vorlage aufgebaut.

Puffer einplanen und Zugang nachweisen

Als Faustregel: mindestens eine Woche vor dem errechneten letzten Tag verschicken — besser früher. Ein Einschreiben (Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein) dokumentiert den Zugangstag; bei knappen Fristen ist das der entscheidende Beleg, falls der Anbieter behauptet, die Kündigung sei zu spät oder gar nicht angekommen.

Beim Kündigungsbutton (§ 312k BGB) und bei Online-Kündigungen gilt der Zugang mit dem Absenden über die Website — die Bestätigung mit Datum unbedingt speichern. Ein Fristen-Rechner, der den letzten möglichen Kündigungstag für deinen Vertrag automatisch ermittelt, ist bei uns in Planung; bis dahin hilft die Rückwärts-Rechnung aus diesem Artikel.

Häufige Fragen

Reicht der Poststempel vom letzten Tag der Frist?
Nein — es zählt der Zugang beim Anbieter (§ 130 BGB), nicht die Absendung. Ein am letzten Fristtag abgestempelter Brief kommt in der Regel zu spät an. Deshalb mit Puffer verschicken.
Was passiert, wenn ich die Kündigungsfrist verpasse?
Der Vertrag läuft weiter — bei Verträgen ab März 2022 in der Regel unbefristet mit höchstens einem Monat Frist (§ 309 Nr. 9 BGB), bei älteren Verträgen unter Umständen ein weiteres Jahr. Trotzdem sofort kündigen: „zum nächstmöglichen Zeitpunkt".
Zählt eine Kündigung, die am Samstag im Briefkasten des Anbieters liegt?
Zugegangen ist sie, sobald mit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist — bei einem Unternehmen üblicherweise am nächsten Werktag zu den Geschäftszeiten. Fällt der letzte Fristtag auf ein Wochenende, den Brief also lieber so schicken, dass er vorher ankommt.

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