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Ratgeber

Internet zu langsam oder nicht verfügbar: Minderung und Sonderkündigung

Dein DSL liefert nicht die versprochene Geschwindigkeit oder ist nach dem Umzug gar nicht verfügbar? § 57 und § 60 TKG geben dir Minderung und Sonderkündigung an die Hand.

Stand: 4.7.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Zu langsam ist messbar — und hat Folgen

Seit dem TKG 2021 ist Schluss mit „bis zu"-Ausreden: Weicht die tatsächliche Geschwindigkeit erheblich von der vertraglich zugesagten ab, kannst du das Entgelt entsprechend mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG).

Der Nachweis läuft über das offizielle Messtool der Bundesnetzagentur (breitbandmessung.de, Desktop-App): mindestens 30 Messungen an 3 unterschiedlichen Tagen. Das Messprotokoll ist dein Beweismittel — Speedtest-Screenshots reichen nicht.

Minderung oder Kündigung — was ist besser?

Die Minderung senkt die Rechnung im Verhältnis der Minderleistung — sinnvoll, wenn du am Anschluss festhalten willst (z. B. mangels Alternativen). Dem Anbieter das Messprotokoll schicken, Minderung erklären und den geminderten Betrag zahlen.

Die außerordentliche Kündigung ist der Weg, wenn ein besserer Anbieter verfügbar ist. Vorher dem Anbieter die Chance zur Abhilfe geben (Frist setzen, z. B. zwei Wochen) — bleibt die Leistung schlecht, kündigen und mit dem Messprotokoll begründen.

Gar kein Anschluss: Umzug und Neubau

Nach einem Umzug gilt § 60 Abs. 2 TKG: Kann der Anbieter die vertragliche Leistung an der neuen Adresse nicht erbringen, kündigst du mit einer Frist von einem Monat. Die Verfügbarkeitsauskunft des Anbieters dokumentieren (Screenshot), Meldebestätigung beilegen.

Auch ohne Umzug gilt: Wird der zugesagte Anschluss gar nicht erst geschaltet (Bereitstellungstermin platzt mehrfach), kommst du über § 57 Abs. 1 TKG bzw. die allgemeinen Verzugsregeln aus dem Vertrag — Fristsetzung dokumentieren.

Häufige Fragen

Was heißt „erhebliche Abweichung" bei der Geschwindigkeit?
Die Bundesnetzagentur konkretisiert das: u. a. wenn nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils einmal 90 % der Maximalgeschwindigkeit erreicht werden oder die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit zu oft unterschritten wird. Das Messtool wertet das automatisch aus.
Kann der Anbieter die Kündigung ablehnen, weil „bis zu" vereinbart war?
Nein — maßgeblich sind die im Produktinformationsblatt zugesagten Werte (minimal/normal/maximal). Genau dagegen misst die Breitbandmessung.
Gilt das auch für Mobilfunk?
Die Minderungs- und Kündigungsrechte des § 57 Abs. 4 TKG gelten für Internetzugangsdienste generell; der Nachweis ist im Mobilfunk aber schwieriger (Funkabdeckung schwankt naturgemäß). Die Messung der Bundesnetzagentur unterstützt auch mobile Messungen.

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